Organisation von Veranstaltungen
Konzerte, Workshops und vieles mehr.
Organisation von Veranstaltungen
Tanzworkshop
Im Rahmen des Musikschulfestes 2019 fand im Garten unserer Musikschule ein Tanzworkshop statt: Unter der fachkundigen und begeisternden Anleitung von Gabriele Schewe und zu Klängen der Gruppe Saitenspiel konnten wir Polonaise, Polka und vieles mehr erlernen – große und kleine Tanzfreunde waren mit jeder Menge Spaß dabei!
Junge Talente fördern
Junge Talente fördern
Talente entdecken und fördern ist schön. Der Förderverein übernimmt für besonders talentierte Musikschüler weiterführenden Unterricht und ermöglicht die Teilnahme an musikalischen Wettbewerben. Damit machen wir den Weg für persönliche Entwicklung junger Menschen frei.
Der Musik und unseren Kindern verpflichtet
… weil es schön ist, was wir tun.
Der Musik und unseren Kindern verpflichtet
Der Vorstand des Fördervereins
- Heike Angermann, Vorsitzende + Kassierer
- Gitta Schneider, stellvertretende Vorsitzende
- Astrid Kosak, Schriftführerin
- Jana Oehler, stellvertretende Kassiererin + stellvertretende Schriftführerin
- Silke Blum, Leiterin der Unterrichtssätte Werdau
Vereinssatzung
Satzung des Fördervereins der Musikschule "Clara Wieck" des Landkreises Zwickau e.V.
(Stand: 6. Juli 2022)
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Förderverein der Musikschule „Clara Wieck“ des Landkreises Zwickau e.V.". Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des BGB.
- Der Verein hat seinen Sitz in Werdau.
- Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins „Förderverein der Musikschule „Clara Wieck“ des Landkreises Zwickau e.V." ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung der Kreismusikschule des Landkreises Zwickau verwirklicht.
- Der Förderverein der Musikschule „Clara Wieck“ des Landkreises Zwickau e.V." verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben, die sich schriftlich zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichten.
- Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben.
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von zwei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat; dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen.
- Mitglieder können auch ausgeschlossen werden, wenn sie mehr als sechs Monate mit der Zahlung ihrer Mitgliederbeiträge im Rückstand sind und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht einzahlen. Dieser Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
- Eine juristische Person verliert die Mitgliedschaft auch mit dem Verlust ihrer Rechtsfähigkeit – gleich aus welchem Grunde dies erfolgt ist.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.
- Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Datenschutz
- Der Förderverein der Musikschule „Clara Wieck“ des Landkreises Zwickau e. V. erhebt, verarbeitet und nutzt im Rahmen seiner Mitgliederverwaltung die Personalien (Name, Vorname; Geburtsdatum; Adresse; E-Mail-Adresse; Telefonnummern) seiner Mitglieder. Die Daten werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Vereinszwecken verwendet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
- Alle persönlichen Daten, die der Förderverein der Musikschule „Clara Wieck“ des Landkreises Zwickau e. V. verarbeitet und nutzt, unterliegen dem Bundesdatenschutzgesetz (BDGS). Eine Datenverwendung ist dann zulässig, wenn das BDGS oder eine andere Rechtsvorschrift diese erlauben oder wenn eine Einwilligung erfolgt ist.
- Im Übrigen werden die Daten, auch die Daten ausgeschiedener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet oder gelöscht, soweit ein Widerspruch vorliegt oder soweit die Daten zur Erfüllung des Vereinszweckes oder zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen des Vereins nicht mehr benötigt werden.
- Es besteht jederzeit die Möglichkeit, Auskunft über alle gespeicherten Daten zu verlangen. Ein Auskunftsersuchen ist schriftlich einzureichen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der persönlichen Daten unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Dem Vorstand des Vereins obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand ist zur Erledigung aller laufenden und aller solchen Angelegenheiten zuständig, die nicht der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterstehen; er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c. Verwaltung des Vereinsvermögens. - Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern; der jeweilige Leiter der Außenstelle Werdau der Kreismusikschule ist kraft Amtes Vorstandsmitglied, weitere zwei bis vier Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen gewählt; der Vorstand bleibt auch über seine Amtszeit hinaus bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
- Die Anzahl der Vorstandsmitglieder (Anzahl) legt die Mitgliederversammlung durch Beschluss fest. Dieser Beschluss
ist in der Mitgliederversammlung zu fassen, in welcher im Zusammenhang mit dem Ablauf der Amtszeit des Vorstands eine Vorstandswahl Gegenstand der Tagesordnung ist. Eine Erhöhung der Anzahl bis zum vorgenannten Umfang und eine entsprechende Vorstandswahl kann Gegenstand jeder Mitgliederversammlung sein. Die so gewählten Vorstandsmitglieder teilen aber die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zum Ablauf der Wahlperiode in den Vorstand zu wählen (Kooptation); der Berufungsbeschluss muss einstimmig sein. Eine Herabsetzung der Anzahl der Vorstandsmitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist außerhalb des Ablaufs der Amtszeit des Vorstands nur zulässig, wenn ein Vorstandsamt erloschen und eine Kooptation nicht erfolgt ist. - Die Mitglieder des Vorstands versehen folgende Ämter: das Amt des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden, des Kassenwarts und des Protokollführers. Mehrere Ämter können durch ein Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in einem Wahlakt gewählt. Dabei hat jedes Vereinsmitglied so viel Stimmen, wie gemäß Absatz 4. als Anzahl der Vorstandsmitglieder beschlossen wurde. Die Stimmen können nicht kumuliert werden. Diejenigen Vorstandsbewerber im Umfang der durch Beschluss festgesetzten Anzahl, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen, sind gewählt. Sie führen sodann eine konstituierende Vorstandssitzung durch, in welcher die Vorstandsämter gemäß Abs. 5. zugeordnet werden; die Zuordnung kann jederzeit durch Beschluss des Vorstands geändert werden. Hierbei wird nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit verfahren. Der/die Vorsitzende des Vorstands – und im Falle seiner/ihrer Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden – beruft die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
- Der Vorstand ist einzuberufen, wenn zwei seiner Mitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderung der Satzung
b. Auflösung des Vereins
c. Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e. Entlastung des Vorstandes
f. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge - Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 10 Vereinseigentum
- Sämtliche Anschaffungen gehen in das Eigentum des Fördervereins der Musikschule „Clara Wieck“ des Landkreises Zwickau (Hauptstandort Werdau) über mit der Maßgabe, dass die Gegenstände der Musikschule zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren steht es dem Förderverein frei, Instrumente als Leihgabe an Musikschüler und Lehrer weiter zu geben. Über die Anschaffungen wird ein Inventarverzeichnis geführt.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Zwickau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Unterstützung durch den Verein
Der Förderverein hilft mit Leihinstrumenten und Fördermöglichkeiten.
Unterstützung durch den Verein
Ein besonderes Anliegen des Fördervereins ist es, auch Schülern zu helfen, für die es aus finanziellen Gründen schwierig ist: Für einen geringen Beitrag können beispielsweise verschiedene Instrumente geliehen werden; auch ist ein Förderprogramm für begabte Schüler geplant, die in Form von Förderunterricht unterstützt werden sollen.
Ein neues Saxophon
Der Förderverein kaufte für die Gründung des Werdauer Saxophonquartetts ein Sopransaxophon. Die Schülerin Svenja Böhmer arbeitete sich auf dem Instrument schnell ein und so konnte das Ensemble zum Tuchfabrikkonzert und zum Weihnachtskonzert 2023 erfolgreich mitwirken. Im Juni 2023 absolvierte Svenja den Abschluss der Mittelstufe II mit Auszeichnung, den sie auf Sopran- und Altsaxophon mit Bravour spielte.
Das Sopransaxophon ist ein Holzblasinstrument in B-Stimmung und übernimmt im Saxophonquartett in der Besetzung SATB (Sopran, Alt, Tenor, Bariton) die führende Stimme mit seinem weichen, oboenähnlichen Klang.
"Einweihung Musikkeller" am 05. Juli 2015
"So sah es aus." Eindrücke vom Bau
So können Sie helfen
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Es besteht auch die Möglichkeit, die Anliegen des Fördervereins durch Spenden zu unterstützen. Unser Förderverein ist berechtigt, Spenden entgegenzunehmen und dafür Spendenbestätigungen auszustellen.
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